23. February 2012

Riester Rente Informationen

Riester Rente zulageberichtigten Personen

Online

Gemäß den Zertifizierungsvoraussetzungen muss der Anbieter zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren.
Es wird eine lebenslange Rente in gleichbleibender oder steigender Höhe gezahlt. Bei Tod des Versicherten vor Ende der vereinbarten Garantiezeit kann der Ehepartner die Rente für diese Zeit weiter beziehen.
Zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum zur Altersvorsorge können bis zu 75% oder 100% des Kapitals entnommen werden. Für vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Verträge gilt die Mindestsumme noch übergangsweise für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 10.000 Euro. Die Höchstsumme und die Verpflichtung, das entnommene Kapital zurückzuzahlen, wurden abgeschafft.
Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum sind förderfähig. Es genügen die Tilgungsbeiträge, um die Förderungen zu erhalten.
Das Kapital, das sich in einem Riester-Vertrag befindet, bleibt bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
Das angesparte Kapital kann, wenn auch gebührenpflichtig, auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen (ggf. leistungsfähigeren) Anbieter übertragen werden. Zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt der Übertragung weniger Kapital angespart sein kann, als Sparbeiträge in Summe eingezahlt wurden. Gründe dafür können u. a. Abschlusskosten und Provisionen oder schlechte Kursentwicklung bei Fonds sein.
Das Guthaben im Riester-Sparkonto ist während der Ansparphase pfändungssicher.
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Förderberechtigung
Zulagenberechtigter Personenkreis

Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Diese Personen sind unmittelbar Zulageberechtigt:

rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
Bezieher von Krankengeld,
ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI
nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
Wehr- und Zivildienstleistende,
geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
Amtsträger
vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen,
Kindererziehende (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, dies gilt für das gesamte Jahr)

Mittelbar zulageberechtigter Personenkreis

Diese können unter Umständen einen beitragsfreien abgeleiteten Riestervertrag führen:

die Ehepartner aller Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den oben genannten Personen gehören (geregelt in § 79 Satz 2 EStG)

Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, falls sie einen passenden Vertrag haben und nicht dauernd vom Partner getrennt leben und uneingeschränkt steuerpflichtig sind.
Nicht zulagenberechtigter Personenkreis

Folgende Personenkreise sind nicht anspruchsberechtigt:

nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige,
Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten – sog. verkammerte Berufe),
geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
Altersrentner,
Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und
Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.

Seit 2005 werden auch die Rürup-Rente und die Eichel-Rente (betriebliche Altersvorsorge, Entgeltumwandlung) durch Steuervorteile während der Ansparphase staatlich gefördert. In der Rürup-Rente sind auch nicht-zulageberechtigte Personen förderfähig.

Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfänger sind § 3 Abs. 3 SGB VI bzw. § 3 Abs. 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig und haben damit einen Anspruch auf Riesterförderung. Wer aufgrund zu hohen Vermögens keinen ALG-II-Anspruch hat, wird in § 10a Abs. 1 Satz 3 den Pflichtversicherten gleichgestellt und hat ebenfalls Anspruch auf Riesterförderung.