Depotkonten dürfen nur von Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1a KWG geführt werden, sofern sie Depotgeschäft, Abschlussvermittlung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben. Als Kontoart unterliegen Depotkonten den allgemeinen Bestimmungen über die Eröffnung und Führung von Bankkonten im Hinblick auf die steuerlichen Anforderungen (§ 154 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)) und die Normen über Geldwäsche (§ 8 GWG). Zudem werden sie im Kontoabrufverfahren gemeldet. Gespeichert werden hierbei Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungsdatum sowie Namen, Geburtsdatum des Kontoinhabers, Namen eines oder mehrerer evtl. abweichenden wirtschaftlich Berechtigten (hier auch die Adresse) sowie Namen und Geburtsdatum von Verfügungsberechtigten eines Depotkontos. Eine Speicherung von Kontoständen oder -umsätzen aus Depotkonten erfolgt nicht.
Depotkonto vergleich
Depotkonten können wie Girokonten als Einzelkonten oder als Gemeinschaftskonten geführt werden. Bei einem Gemeinschaftskonto („Oder-Depot“) muss festgelegt werden, ob eine gemeinsame Verfügung durch sämtliche Kontoinhaber möglich sein soll oder ob jeder Inhaber allein über das Depot verfügen kann. Beim Oder-Depot ist zwischen der Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren und den Rechten aus dem Depotvertrag zu unterscheiden. Der das Innenverhältnis von Gesamtgläubigern regelnde § 430 BGB gilt nur für die Rechte aus dem Depotvertrag. Beim Oder-Depot ist § 430 BGB nur für die Rechte aus dem Depotvertrag, nicht jedoch für die Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren von Bedeutung: Nur im Hinblick auf die Rechte aus dem Depotvertrag, nicht aber in Bezug auf die verwahrten Wertpapiere sind die Inhaber eines Oder-Depots Gesamtgläubiger. Denn Gesamtgläubigerschaft bei Inhaberpapieren, insbesondere bei Aktien, gibt es nicht. Maßgebend ist somit die dingliche Berechtigung, also die Eigentumslage. Über diese gibt die Errichtung eines Depots als Oder-Depot in der Regel keinen Aufschluss. Das gilt schon deshalb, weil der Depotinhaber nicht Eigentümer der verwahrten Wertpapiere sein muss. Erfahrungsgemäß dient die Errichtung eines Oder-Depots bei Eheleuten häufig nur dem Zweck, neben dem Eigentümer auch dem dinglich nicht berechtigten anderen Ehegatten Verfügungen über die Wertpapiere zu ermöglichen.