Das Girokonto ist ein von Kreditinstituten für Bankkunden geführtes Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Zahlungen werden zu Gunsten und zu Lasten des Girokontos gebucht.
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Girokontovertrag:
Mit der Einrichtung eines Girokontos verbinden Kreditinstitute den Abschluss eines Girovertrages, der Bestandteil der AGB ist. Der Girovertrag ist eine Unterform der Vertragsart des Zahlungsdienstevertrags und ein Dauerschuldverhältnis. Durch den Girovertrag verpflichtet sich das Kreditinstitut, für den Kunden zur Durchführung des Girovertrags ein Girokonto einzurichten und den Zahlungsverkehr über dieses Konto durch Gutschriften und Lastschriften bargeldlos abzuwickeln (§ 676f Satz 1 BGB a.F.). Die Führung des Kontos erfolgt dabei nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung gemäß § 238 HGB. Das Kreditinstitut hat die Führung des Kontos durch Buchungen nachzuweisen. Die Buchungsposten umfassen sowohl Gutschriften (eingehende Zahlungen) als auch Lastschriften (Überweisungsverträge, Belastungen Dritter). Der Girovertrag beruht auf dem seit November 2009 geltenden Zahlungsdiensterecht, das weitgehend nicht abdingbar ist (§ 675e Abs. 1 BGB): Ausnahmen bestehen insbesondere für Fremdwährungen (§ 675e Abs. 3 BGB) und für Bankkunden, die nicht Verbraucher sind (§ 675e Abs. 4 BGB).